§ 63 – Leistungen für Pflegebedürftige
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 häusliche Pflege in Form von a) Pflegegeld (§ 64a), normal normal b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b), normal normal c) Verhinderungspflege (§ 64c), normal normal d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d), normal normal e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e), normal normal f) anderen Leistungen (§ 64f), normal normal g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j), normal normal h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k), normal normal normal alpha normal normal teilstationäre Pflege (§ 64g), normal normal Kurzzeitpflege (§ 64h), normal normal einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und normal normal stationäre Pflege (§ 65). normal normal normal arabic Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein. (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 Pflegehilfsmittel (§ 64d), normal normal Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e), normal normal digitale Pflegeanwendungen (§ 64j), normal normal ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und normal normal einen Entlastungsbetrag (§ 66). normal normal normal arabic (3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Hilfe zur Pflege unterstützt Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mit verschiedenen Leistungen wie Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe und Verhinderungspflege.
- Zu den Leistungen gehören auch Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und digitale Pflegeanwendungen.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 erhalten eingeschränkte Leistungen, darunter Pflegehilfsmittel und einen Entlastungsbetrag.
- Sterbebegleitung ist ebenfalls Teil der Hilfe zur Pflege.
- Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets bereitgestellt werden.